Asylsuchende in Deutschland dürfen unter bestimmten Voraussetzungen arbeiten, abhängig von ihrem Aufenthaltsstatus und der Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland. In den ersten drei Monaten des Aufenthalts in Deutschland ist Asylsuchenden das Arbeiten grundsätzlich verboten.
Nach drei Monaten kann eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden, vorausgesetzt sie wohnen nicht mehr in der Erstaufnahmeeinrichtung. Die Bundesagentur für Arbeit muss dem Antrag ebenfalls zustimmen. Asylsuchende, die weiterhin in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen, dürfen erst nach sechs Monaten eine Arbeit aufnehmen (§§ 47 und 61 AsylG).
Wenn Asylsuchende aus sogenannten “sicheren Herkunftsstaaten” ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, dürfen sie grundsätzlich während des gesamten Verfahrens nicht arbeiten. Als “sichere Herkunftsstaaten” gelten nach dem Gesetz im Moment: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Republik Moldau, Senegal und Serbien (§ 29a Abs. 1 AsylG).