Wusstest du? Savais-tu? Did you know?

Asylsuchende in Deutschland dürfen unter bestimmten Voraussetzungen arbeiten, abhängig von ihrem Aufenthaltsstatus und der Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland. In den ersten drei Monaten des Aufenthalts in Deutschland ist Asylsuchenden das Arbeiten grundsätzlich verboten.

Nach drei Monaten kann eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden, vorausgesetzt sie wohnen nicht mehr in der Erstaufnahmeeinrichtung. Die Bundesagentur für Arbeit muss dem Antrag ebenfalls zustimmen. Asylsuchende, die weiterhin in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen, dürfen erst nach sechs Monaten eine Arbeit aufnehmen (§§ 47 und 61 AsylG).

Wenn Asylsuchende aus sogenannten “sicheren Herkunftsstaaten” ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, dürfen sie grundsätzlich während des gesamten Verfahrens nicht arbeiten. Als “sichere Herkunftsstaaten” gelten nach dem Gesetz im Moment: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Republik Moldau, Senegal und Serbien (§ 29a Abs. 1 AsylG).

Teilen:

Mehr Beiträge

Wusstest du? Savais-tu? Did you know?  

Artikel 52 und 53 der Istanbul-Konvention verpflichten alle Vertragsstaaten zu kurz- und langfristige Schutzmaßnahmen für Asylsuchende, die von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind. In Deutschland werden diese Rechte durch das Gewaltschutzgesetz

Wusstest du? Savais-tu? Did you know?

Wenn dir ärztliche Hilfe, Heil- oder Hilfsmittel verweigert werden, besteht die Möglichkeit beim Sozialamt Widerspruch einzulegen (§ 4a Nds. AG SGG). Dann muss die Entscheidung noch einmal überprüft werden. Dafür

Herkunftssprachliche Infoposts

Wusstest du? Savais-tu? Did you know?  

Wenn du schon 18 Monate Asylbewerberleistungen erhältst, kannst du nach § 2 AsylbLG Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen. Diese Regelung ermöglicht einen Leistungsbezug auf höherem Niveau. Du erhältst eine Versichertenkarte

Herkunftssprachliche Infoposts

Wusstest du? Savais-tu? Did you know? 

Asylsuchende und ihre Familien können Leistungen für Bildung und Teilhabe beanspruchen. Die Kosten werden über das Asylbewerberleistungsgesetz vom Sozialamt übernommen (§ 3 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §§ 34, 34a, 34b

Anstehende Veranstaltungen

Wir unterstützen Sie bei Ihrer Suche

Suche

Ihre Spende für Menschenrechtsarbeit

Heute am 06.12. zählt jede Spende doppelt