Asylsuchende in Deutschland dรผrfen unter bestimmten Voraussetzungen arbeiten, abhรคngig von ihrem Aufenthaltsstatus und der Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland. In den ersten drei Monaten des Aufenthalts in Deutschland ist Asylsuchenden das Arbeiten grundsรคtzlich verboten.
Nach drei Monaten kann eine Arbeitserlaubnis bei der zustรคndigen Auslรคnderbehรถrde beantragt werden, vorausgesetzt sie wohnen nicht mehr in der Erstaufnahmeeinrichtung. Die Bundesagentur fรผr Arbeit muss dem Antrag ebenfalls zustimmen. Asylsuchende, die weiterhin in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen mรผssen, dรผrfen erst nach sechs Monaten eine Arbeit aufnehmen (ยงยง 47 und 61 AsylG).
Wenn Asylsuchende aus sogenannten โsicheren Herkunftsstaatenโ ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, dรผrfen sie grundsรคtzlich wรคhrend des gesamten Verfahrens nicht arbeiten. Als โsichere Herkunftsstaatenโ gelten nach dem Gesetz im Moment: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Republik Moldau, Senegal und Serbien (ยง 29a Abs. 1 AsylG).