Wusstest du? Savais-tu? Did you know?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wohnpflicht von maximal 18 Monaten in der Erstaufnahmeeinrichtung früher beendet werden.
Nach § 47 Abs. 1 S. 1 AsylG dürfen Asylsuchende mit minderjährigen Kindern nur maximal bis zu sechs Monate verpflichtet werden, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Dies gilt auch für Asylsuchende aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten.
Es gibt weitere Ausnahmen, die eine frühere Beendigung der Wohnpflicht ermöglichen. Beispiele: bei Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, besonderer Schutzbedürftigkeit oder akuter Bedrohung, wie sexueller Gewalt (§ 49 Abs. 2 AsylG).