Wissenswertes: Asylverfahren
Herkunftssprachliche Informationen für Menschen im Asylverfahren aus dem Projekt AMBA+
Hier finden Sie Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten im Asylverfahren.
Wünschen Sie sich eine persönliche Beratung?
Dann kontaktieren Sie uns gerne:
Telefon: 0441 920 582 10
E-Mail: asyl@ibis-ev.de
Die Informationen wurden im Netzwerkprojekt AMBA+ erstellt, das Projekt wurde im November 2025 erfolgreich abgeschlossen. Sie können die Sprache der Seite oben links auf dem Kartensymbol einstellen.
Dein Weg aus der Gewalt
Unterstützung und Hilfe für geflüchtete Frauen
in Hannover und Niedersachsen vom Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
Wie beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis? vom Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V.
Übersicht zu den Versorgungsleistungen für Asylsuchende mit Behinderung vom Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V.
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Weibliche Genitalverstümmelung ist in Deutschland gesetzlich verboten. Die Verstümmelung ist ein Menschenrechtsverbrechen und wird in Deutschland strafrechtlich verfolgt. Mädchen und Frauen leiden nach einer Verstümmelung ihr ganzes Leben unter den gesundheitlichen und psychischen Folgen. Mädchen und Frauen, denen eine Genitalverstümmelung im Herkunftsland droht, sollen laut der gesetzlichen Vorgaben die Bedrohung im Asylverfahren genau schildern, um Flüchtlingsschutz erhalten zu können. Nur dann kann das BAMF prüfen, ob es die Gefahr für glaubhaft, begründet und wahrscheinlich hält. Es geht dabei auch um die Frage, ob in einem anderen Landesteil keine Verfolgung droht und die Person woanders ohne Bedrohung leben kann. Da es sich um ein sensibles Thema handelt und ein Asylverfahren kompliziert ist, können Mädchen und Frauen eine Beratung aufsuchen. Dazu berät zum Beispiel die spezialisierte Beratungsstelle baobab – zusammen sein e.V. Oder Betroffene wenden sich an das AMBA-Netzwerk für weitere Informationen und Beratung.
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Die Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe ist für deine Versorgung und Unterbringung zuständig. Du bekommst auch einen Vormund gestellt, der für dich Entscheidungen treffen kann und mit dem du deine Zukunft besprechen kannst.
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Wenn du minderjährig (unter 18 Jahre alt) und nach Deutschland geflohen bist, bekommst du besondere Unterstützung. Dazu gehört eine Betreuung durch eine/n Vormund/Vormünderin. Mit dieser Person kannst du über deine Rechte sprechen. Oft ist es gut, zusätzlich mit einer Beratungsstelle über deine Fluchtgründe zu reden und die Anhörung auf Asyl vorzubereiten. Manchmal ist es sinnvoll, bis zur Volljährigkeit zu warten, bis ein Asylantrag gestellt wird. Manchmal ist es besser, den Asylantrag vor der Volljährigkeit zu stellen. Welche Entscheidung besser ist, kommt auf die Situation jeder Einzelperson an. Dafür ist es gut, die Beratung von einer Fachstelle zu besuchen. Mehr Informationen findest du unter den folgenden Links: Basiswissen Asyl
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Wenn du einen Asylantrag stellen willst, kann es sein, dass du nach der Aufn-RL als besonders schutzbedürftig giltst. Besonders Schutzbedürftigen Asylsuchenden steht Unterstützung während des Asylverfahrens zu, damit sie ihre Rechte und Pflichten verstehen und wahrnehmen können (Verf-RL). Beispielsweise gibt es beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Sonderbeauftragte* für unbegleitete Minderjährige, Folteropfer, traumatisierte Personen und geschlechtsspezifisch Verfolgte sowie Betroffene von Menschenhandel, die für deine Anhörung beauftragt werden können. Ob du besonders schutzbedürftig bist, und wie sich das auf dein Asylverfahren und die Unterbringung und Versorgung während des Verfahrens auswirkt, muss geprüft werden. Für diese Prüfung kannst du Unterstützung bei einer Beratungsstelle bekommen.
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Asylsuchende haben nach § 6 AsylbLG Anspruch auf die Behandlung chronischer Erkrankungen, wenn die Behandlung unverzichtbar ist um die Gesundheit zu schützen. Auf Antrag beim Sozialamt wird geprüft, ob die Kosten als „sonstige Leistungen” nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übernommen werden. Es kann hierbei zu Problemen kommen, die Unverzichtbarkeit der Behandlung nachzuweisen. Insbesondere Menschen, die Opfer von Menschenhandel sind, unter psychischen Störungen leiden oder Folter, Vergewaltigung oder sexuelle Gewalt erlitten haben, müssen laut Gesetz die Behandlung ihrer chronischen Erkrankungen erhalten. Sollten Asylsuchende Schwierigkeiten mit dem Nachweis oder eine Ablehnung einer Behandlung erhalten, können sie sich an eine anwaltliche Vertretung für Sozialrecht oder an eine spezialisierte Beratungsstelle für Asylsuchende wenden.
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In Deutschland gibt es das “Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz” (AGG). Das wird oft auch Antidiskriminierungsgesetz genannt. Dort steht, welche Ungleichbehandlung in Deutschland rechtlich verboten ist. Mehr Informationen gibt es zum Beispiel beim Antidiskriminierungsverband Deutschland (advd). Wer diskriminiert wird, kann sich an eine Beratungsstelle wenden. IBIS e.V. hat eine Antidiskriminierungsstelle. Die Beratung ist kostenlos und vertraulich.
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Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wohnpflicht von maximal 18 Monaten in der Erstaufnahmeeinrichtung früher beendet werden. Nach § 47 Abs. 1 S. 1 AsylG dürfen Asylsuchende mit minderjährigen Kindern nur maximal bis zu sechs Monate verpflichtet werden, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Dies gilt auch für Asylsuchende aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten. Es gibt weitere Ausnahmen, die eine frühere Beendigung der Wohnpflicht ermöglichen. Beispiele: bei Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, besonderer Schutzbedürftigkeit oder akuter Bedrohung, wie sexueller Gewalt (§ 49 Abs. 2 AsylG).
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Wenn du während deines Asylverfahrens einen Transfer hast („Zuweisung“, „Verteilung“), musst du dem BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) schriftlich deine neue Adresse mitteilen. Sonst kann es passieren, dass wichtige Post – zum Beispiel die Einladung für das Interview („Anhörung“) – zu spät bei dir ankommt.
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Auf Antrag können Asylsuchende finanzielle Unterstützung bekommen für die Erstausstattungen von Neugeborenen. Hierzu gehören zum Beispiel Kleidung, Kinderwagen und ein Kinderbett. Der Mehrbedarf wird gewährt für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt (§ 2 AsylbLG, § 30 SGB XII). Der Antrag wird beim zuständigen Sozialamt gestellt.
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Die Kosten für die Fahrt zu deinem Anhörungstermin können bezahlt werden. Zum Beispiel von der Sozial-Verwaltung deiner Erstaufnahmeeinrichtung oder dem Sozialamt deiner Gemeinde. Wenn der Weg von deinem Wohnort zum Anhörungstermin sehr weit ist, kannst du nach einem späteren Termin fragen. Beispielsweise am Mittag. Wenn der Weg für An- und Abreise an einem Tag zu lang ist, kannst du um eine Übernachtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung in der Nähe bitten. Am besten besprichst du mit einer Beratungsstelle deine Rechte. Die Beraterin oder der Berater kann dir helfen, mit den zuständigen Behörden und Personen in Kontakt zu treten.
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Im Asylverfahren gibt es Befragungen durch das BAMF. Zum einen geht es um den Reiseweg und die Frage, ob Deutschland überhaupt für das Asylverfahren zuständig ist. Zum anderen geht es um die persönlichen Schutzgründe. Asylsuchende haben die Pflicht, in der Anhörung alle “schutzwürdigen Belange” vorzutragen. Das heißt, sie müssen alles erzählen und am besten mit Beweisen belegen, was ihnen passiert ist und einen Schutzzuspruch in Deutschland begründen könnte. Es ist wichtig, eventuelle Nachweise über Bedrohungen oder Gewalt spätestens in der Anhörung auf Asyl vorzulegen. Das kann z.B. eine Drohung per Chatnachricht sein oder ein Zeitungsartikel oder eine Zeugenaussage. Wer Fragen zum Ablauf des Asylverfahrens hat, kann sich in den Erstaufnahmeeinrichtungen in Niedersachsen an eine Asylverfahrensberatung wenden. Oder sich anwaltliche Hilfe holen. IBIS e.V. bietet Asylverfahrensberatung in der Erstaufnahmeeinrichtung Oldenburg-Blankenburg an und im Landkreis Friesland in der Notunterkunft in Wangerland-Hohenkirchen.
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Asylsuchende Frauen haben das Recht, unabhängig von Familienmitgliedern persönliche, vertrauliche Gespräche mit dem BAMF zu führen, um ihre eigenen Schutzbedürfnisse und Verfahrensgarantien geltend zu machen. Hier können sie geschlechtsspezifische Fluchtgründe, wie Gewalt oder Verfolgung, in einem geschützten Rahmen vorbringen. Eine Grundlage dafür ist Artikel 60 Absatz 3 der Istanbul-Konvention, die geschlechtsspezifische Gewalt als Form der Verfolgung anerkennt.
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Unbegleitete asylsuchende Kinder und Jugendliche werden beim Ankommen in Deutschland von der Jugendhilfe aufgenommen. Sie können deshalb ärztliche und therapeutische Hilfe bekommen. Bei einer Therapie können minderjährige Asylsuchende über schwierige Erlebnisse sprechen. Oder sie gehen zu Gruppenangeboten, wie Kunsttherapie oder Musiktherapie. Diese Angebote gibt es leider nicht überall. Eine Möglichkeit ist, in einem Psychosozialen Zentrum zu fragen, das Beratung und Therapie für Asylsuchende anbietet. Vielleicht hat das Psychosoziale Zentrum in deiner Nähe für dich ein passendes Angebot. Oder es hilft dir, einen Therapieplatz in einer Therapiepraxis zu bekommen. Einen Therapieplatz zu finden, ist nicht einfach. Denn es gibt nicht viele Therapieplätze. Wir hören manchmal, dass eine Therapie für Asylsuchende nicht bezahlt werden kann. Doch eigentlich ist die Bezahlung nach einem Gesetz geregelt: Sozialgesetzbuch 8. Psychosoziale Zentren können diese Regelungen erklären und sie setzten sich dafür ein, dass minderjährige Asylsuchende eine Therapie machen dürfen. Es ist normal, eine Therapie zu machen. Du musst dich deswegen nicht schämen. Wenn du mit jemandem über deine Gedanken und Gefühle reden möchtest, kannst du das Psychosoziale Zentrum (PSZ) von IBIS e.V. anrufen. Am Mittwoch oder Freitag zwischen 10 und 13 Uhr kannst du unter der Telefonnummer 0441 92058230 nach einem Termin fragen. Du kannst auch eine Person vom AMBA-Netzwerk anrufen und fragen, welche Rechte du hast. Das AMBA-Netzwerk berät dich zu deinen Möglichkeiten in der Gesundheitsversorgung und Unterbringung.
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Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf eine bedarfsgerechte Unterbringung während des Asylverfahrens. Unter Umständen kann die Pflicht aufgehoben werden, in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen zu müssen. Es ist möglich, sich zunächst in der Erstaufnahme an den Sozialen Dienst zu wenden, um ein Problem und Bedürfnisse zu besprechen. Sollte dies nicht ausreichen, sind unabhängige Beratungsstellen eine Option. Oft braucht es Nachweise, um ein Recht einfordern zu können und eine genaue Beschreibung der Situation. Wenn sich etwas nicht im Gespräch klären lässt, ist es oft besser, einen Antrag zu stellen und alle Nachweise und Informationen schriftlich einzureichen. Beratungsstellen wie das AMBA-Netzwerk geben zu diesen Fragen gerne Auskunft.
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Informationen über die Anhörung (Interview) im Asylverfahren gibt es in diesem Video. In den Erstaufnahmeeinrichtungen in Niedersachsen gibt es Asylverfahrensberatung. Diese berät zu den Themen: Ablauf des Asylverfahrens, Rechte in der Anhörung auf Asyl, Umgang mit Beweisen und Nachweisen, besondere Möglichkeiten von vulnerablen Asylsuchenden. Die Asylverfahrensberatung bereitet auch auf die Anhörung vor und erklärt die Entscheidungen des BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge).
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In EU-Vorgaben ist festgehalten, dass Menschen mit besonderen Schutzbedarfen spezielle Rechte im Aufnahme- und Asylsystem haben sollen. Deutschland muss diese Vorgabe einhalten. Besonders schutzbedürftige Asylsuchende umfassen – das ist aber nicht abschließend – (unbegleitete) Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen ab 65 Jahren, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Betroffene von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit schweren psychischen Erkrankungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie zum Beispiel Betroffene von weiblicher Genitalverstümmelung. Geregelt ist das in Artikel 21 AufnahmeRL. Um sicherzugehen, dass diese Asylsuchenden ihr Asylverfahren unter fairen Bedingungen durchlaufen, soll zusätzliche staatliche Unterstützung gewährt werden. Zudem müssen Betroffene vor neuen Gewalterfahrungen geschützt werden. Deshalb wurde in der Aufnahmerichtlinie festgehalten: EU-Mitgliedsländer müssen Verfahren haben, eine besondere Schutzbedürftigkeit festzustellen und abhängig von den jeweiligen besonderen Bedarfen Unterstützung anbieten (Art. 22 AufnahmeRL). Das AMBA-Netzwerk hat die Aufgabe, Asylsuchende über ihre Rechte bei besonderen Schutzbedarfen aufzuklären und mit den staatlichen Einrichtungen in den Austausch über die Systeme zur Identifizierung von besonderen Schutzbedarfen zu gehen. Hierbei geht es auch um Gewaltschutz für alleinreisende Frauen oder Opfer von Menschenhandel. Asylsuchende können eine Person aus dem AMBA-Netzwerk anrufen, um eine erste Auskunft über die verschiedenen Angebote rund um die Sonderrechte von besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden zu erhalten.
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Laut EU-Richtlinien muss Deutschland im Aufnahme- und Asylsystem auf die besonderen Bedarfe von Menschen mit Behinderung achten. Sie gelten als besonders schutzbedürftig. Daraus ergeben sich bestimmte Rechte innerhalb des Asylverfahrens. Dazu gehört beispielsweise: Vorlesen von Schriften, Gebärdensprache u. a. Außerdem kann ein Beistand mit in die Anhörung beim BAMF genommen werden – was allerdings für alle Asylsuchenden gilt. Wichtig ist, früh im Asylverfahren offen über eine Behinderung zu sprechen. Wenn möglich, sollten ärztliche Nachweise vorgelegt werden. Nur dann kann die Aufnahmeeinrichtung und das BAMF die besonderen Bedarfe berücksichtigen. Spezielle Beratungsstellen oder das AMBA-Netzwerk können Informationen über die Rechte von Asylsuchenden mit Behinderung geben. Bei Handbook Germany gibt es weitere Informationen.
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Das BAMF richtet sich im Asylverfahren im Umgang mit vulnerablen Asylsuchenden nach der “Aufnahmerichtlinie” und der “Verfahrensrichtlinie”. Daraus leiten sich “besondere Verfahrensgarantien” ab. Beim BAMF gibt es folgende Sonderbeauftragte für das Asylverfahren: -unbegleitete Minderjährige – seit 1996 -geschlechtsspezifisch Verfolgte – seit 1996 -Folteropfer und traumatisierte Asylbewerber – seit 1996 -Opfer von Menschenhandel – seit 2012 Vor der Anhörung sollte der Einsatz von Sonderbeauftragten beantragt werden. Asylsuchende können das selbst tun. Oder sie wenden sich an die Asylverfahrensberatung in der Erstaufnahmeeinrichtung – und erlauben der Asylverfahrensberatung, das BAMF über eine Vulnerabilität zu informieren. Hier kommen Sie zur Asylverfahrensberatung in Oldenburg-Blankenburg und hier im Landkreis Friesland in Wangerland-Hohenkirchen.
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Asylsuchende in Deutschland dürfen unter bestimmten Voraussetzungen arbeiten, abhängig von ihrem Aufenthaltsstatus und der Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland. In den ersten drei Monaten des Aufenthalts in Deutschland ist Asylsuchenden das Arbeiten grundsätzlich verboten. Nach drei Monaten kann eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden, vorausgesetzt sie wohnen nicht mehr in der Erstaufnahmeeinrichtung. Die Bundesagentur für Arbeit muss dem Antrag ebenfalls zustimmen. Asylsuchende, die weiterhin in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen, dürfen erst nach sechs Monaten eine Arbeit aufnehmen (§§ 47 und 61 AsylG). Wenn Asylsuchende aus sogenannten “sicheren Herkunftsstaaten” ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, dürfen sie grundsätzlich während des gesamten Verfahrens nicht arbeiten. Als “sichere Herkunftsstaaten” gelten nach dem Gesetz im Moment: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Republik Moldau, Senegal und Serbien (§ 29a Abs. 1 AsylG).
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Artikel 52 und 53 der Istanbul-Konvention verpflichten alle Vertragsstaaten zu kurz- und langfristige Schutzmaßnahmen für Asylsuchende, die von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind. In Deutschland werden diese Rechte durch das Gewaltschutzgesetz und polizeiliche Wegweisungen umgesetzt. Auch geflüchtete Frauen haben das Recht, solche Schutzmaßnahmen in Anspruch zu nehmen, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Solche Schutzmaßnahmen sind zum Beispiel der Zugang zu Frauenhäusern oder psychosoziale Hilfe.
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Das Sozialamt übernimmt für Asylsuchende die “angemessene” Miete, inklusive Heizkosten und Warmwasser, sobald sie von der Erstaufnahme in eine Kommune gezogen sind. Stromkosten werden nicht abgedeckt (§ 2 AsylbLG; § 35 SGB XII.). Bei besonderen Bedürfnissen, wie bei Alleinerziehenden, Schwangeren, Kranken mit einer speziellen Ernährung und dauerhaft erwerbsunfähigen Schwerbehinderten mit Ausweis G kann der Regelsatz durch einen Mehrbedarfszuschlag erhöht werden. In besonderen Fällen kann der Regelsatz durch Zuschlag des Mehrbedarfs erhöht werden, zum Beispiel bei:
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Das BAMF stellt in seinem Konzept zur “Identifizierung vulnerabler Personen im Asylverfahren” fest: Im Sinne von Artikel 21 der Aufnahmerichtlinie “ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung zu gewähren. Namentlich sollen Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen schweren Gewalttaten die Behandlung – insbesondere Zugang zu einer adäquaten medizinischen und psychologischen Behandlung oder Betreuung – erhalten, die in Anbetracht des ihnen zugefügten Schadens erforderlich ist (Art. 25 Abs. 1 Aufn-RL)”. Die Finanzierung von psychologischer Behandlung/Therapie erfolgt aber nicht über das Asylgesetz – wofür das BAMF zuständig ist – sondern über das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Nach diesem Gesetz arbeiten die Sozialämter der Kommunen und die Landessozialämter in den Erstaufnahmeeinrichtungen, wenn es um die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden geht. Für psychologische/therapeutische Behandlungen kann ein Antrag von den Asylsuchenden gestellt werden. Das geht auch mit Hilfe durch eine Beratungsstelle -zum Beispiel einem Psychosozialen Zentrum. Therapie fällt unter “sonstige Leistungen” in dem Gesetz. „Sonstige Leistungen“ sollen insbesondere gewährt werden, wenn sie für die Leistungsberechtigten im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Das BAMF erklärt dazu: Im Zentrum der „sonstige Leistungen“ zur Sicherung der Gesundheit nach § 6 Abs. 1 AsylbLG stehen die Behandlung chronischer Erkrankungen und hierbei besonders Leistungen bei Behinderungen sowie (chronischer) psychischer und seelischer Erkrankungen. Das beinhaltet nach Ansicht des BAMF bspw. auch Psychotherapien (vgl. BAMF 2022: Die Identifizierung vulnerabler Personen im Asylverfahren, S. 6). Die Problematik ist, dass es an Therapieplätzen mangelt und die Sozialämter das AsylbLG unterschiedlich auslegen. Bei Ablehnung eines Antrags auf Psychotherapie kann eine asylsuchende Person “Widerspruch” einlegen und die Entscheidung damit überprüfen lassen.
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Psychosoziale Zentren gibt es in vielen Städten, auch in Niedersachsen. Mehr Informationen gibt es auf der Homepage der Bundesarbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge und Folteropfer (BAfF e.V.) In Oldenburg bietet IBIS e.V. in seinem Psychosozialen Zentrum (PSZ) Beratung und Therapie an. Zielgruppe sind vor allem Kinder, Jugendliche und Familien. Auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende wenden sich oft an das PSZ von IBIS e.V. Es gibt Gruppenangebote und Einzelgespräche. Die Treffen sind vertraulich und kostenlos. Das PSZ von IBIS e.V. gibt außerdem Schulungen für Fachkräfte, die mit traumatisierten Asylsuchenden arbeiten.
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Die Verfolgung aufgrund des Geschlechts oder der Sexualität ist ein Grund für Flüchtlingsschutz. Grundlage dafür ist die Genfer Flüchtlingskonvention. Deutschland hat die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet. Und die Vorgabe wurde in das Asylgesetz übernommen. Das BAMF muss also anhand der Angaben im Asylverfahren (mündliche Information und Beweise) prüfen, ob eine Gefahr für die Person in ihrem Herkunftsland droht bzw. bei Rückkehr drohen würde. Schutzgründe können beispielsweise sein: Gewalterlebnisse aufgrund einer Homosexualität, Genitalverstümmelung, Zwangsehe, sexuelle Ausbeutung, Vergewaltigung, Folter. Asylsuchende, die derartige Erfahrungen durchlebten oder diese ihnen angedroht wurden, gelten als besonders schutzbedürftig, laut EU-Richtlinien. Das BAMF muss also bei Kenntnis auf die besonderen Bedürfnisse dieser Personengruppen achten, beispielsweise durch den Einsatz von Sonderbeauftragten, die auf die Anhörung vulnerabler Personen geschult worden sind. Dafür muss dem BAMF aber vorher bekannt gemacht worden sein, dass eine Vulnerabilität vorliegt.
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Wenn du über Fluchtgründe oder persönliche Dinge sprechen musst, über die du nur mit Personen deines Geschlechts sprechen möchtest, kannst du das dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vor der Anhörung mitteilen. Zum Beispiel kannst du dir eine Frau für die Anhörung und eine Dolmetscherin wünschen. Es ist besser, das schriftlich mitzuteilen. Das kannst du selber machen. Oder du machst das zusammen mit einer Beratungsstelle. Eine Übersicht über Beratungsstellen findest du zum Beispiel beim Flüchtlingsrat Niedersachsen.
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Bei der Anhörung muss deshalb auf Barrierefreiheit geachtet werden. Zum einen indem der Zugang zur Anhörung gewährleistet ist und zum anderen indem während der Anhörung auf mögliche psychische oder kognitive Einschränkungen sensibel eingegangen wird. (Art. 17 Verf-RL)
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Solange du nicht kurz vor der Entbindung stehst, bist du verpflichtet an deiner Anhörung persönlich teilzunehmen. Die Termine für die Anhörung von Schwangeren werden dabei so gelegt, dass sie am selben Tag an- und wieder abreisen können. Außerdem muss besonders auf ausreichend Pausen und genug Trinken und Essen geachtet werden. Während der Schwangerschaft hast du Anspruch auf Mehrbedarf, das heißt, du bekommst etwas mehr Geld nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
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Mithilfe einer Beratungsstelle oder einer Anwaltskanzlei hast du die Möglichkeit dich auf die Gespräche beim BAMF vorzubereiten. Das ist besonders wichtig für vulnerable Gruppen. Dazu zählen zum Beispiel Schwangere, Kinder, Menschen mit Behinderungen oder Opfer von psychischer oder sexueller Gewalt. Die Beratungsstellen und Anwaltskanzleien geben die Informationen zu deinen Rechten. In Deutschland gibt es verschiedene Beratungsstellen: Für Niedersachsen gibt es hier eine Übersicht: Beratungsstellen, Behörden und Rechtsanwaltskanzleien – Flüchtlingsrat Niedersachsen
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Das wirkt sich auch auf die Anhörung (Interview) im Rahmen des Asylverfahrens aus. Wenn möglich bekommen alleinerziehende Eltern und ihre Kinder einen extra Wartebereich. Damit die Kinder traumatische Erlebnisse der Eltern nicht mit anhören müssen, ist es besser, die Anhörungen allein mit den Eltern durchzuführen. In dieser Zeit wird dann eine Kinderbetreuung vor Ort gestellt oder die Kinder werden bei Bezugspersonen zur Betreuung gelassen.
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Sobald Asylsuchende nach drei Monaten eine Arbeitserlaubnis erhalten, können sie die Förderangebote der Bundesagentur für Arbeit nutzen. Zu den Angeboten gehören zum Beispiel: Berufsberatung, Vermittlung freier Stellen, Finanzierung von Bewerbungskosten, Qualifizierungsangebote, Förderung der Anerkennung von ausländischen Abschlüssen oder Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber. Neben den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit können Asylsuchende von regionalen Netzwerken profitieren, die Beratung und Unterstützung bieten. Bei diesen Beratungsstellen findest du Unterstützung rund um das Thema Arbeitsmarktzugang:
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Asylsuchende und ihre Familien können Leistungen für Bildung und Teilhabe beanspruchen. Die Kosten werden über das Asylbewerberleistungsgesetz vom Sozialamt übernommen (§ 3 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §§ 34, 34a, 34b SGB XII). Welche Leistungen werden übernommen? Auch IBIS e.V. in Oldenburg bietet seit 2011 die kostenlose Lernförderung über das Bildungs- und Teilhabepaket an. Die Förderung richtet sich an alle, die Sozialleistungen des Jobcenters oder Sozialamts erhalten und eine Bewilligung für die Kostenübernahme der Lernförderung von einer Behörde vorlegen. Der Unterricht findet individuell zu Hause oder in IBIS-Räumen statt. Weitere Informationen findest du auf unserer Homepage
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Kinder haben nach §24 SGB VIII das Recht auf einen Kita-Platz, nachdem sie das erste Lebensjahr vollendet haben. Das gilt auch für Kinder, die nach Deutschland geflüchtet sind. In Niedersachsen dürfen geflüchtete Kinder, die älter als ein Jahr sind, nach der Zuteilung in die Kommune eine Kindertagesstätte besuchen. Hier können auf verschiedenen Sprachen mehr Informationen nachgelesen werden (https://men-nds.de/mehrsprachige-informationsmaterialien)
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Wenn dir ärztliche Hilfe, Heil- oder Hilfsmittel verweigert werden, besteht die Möglichkeit beim Sozialamt Widerspruch einzulegen (§ 4a Nds. AG SGG). Dann muss die Entscheidung noch einmal überprüft werden. Dafür hast du einen Monat Zeit. Hast du einen schriftlichen Bescheid erhalten, steht an dessen Ende in einer Rechtsmittelbelehrung die Frist. In der Rechtsmittelbelehrung ist ein Hinweis enthalten, bei welcher Stelle du den Widerspruch einlegen musst. Beratungsstellen helfen dir dabei einen schriftlichen Widerspruch zu verfassen. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, kannst du dich an das Sozialgericht wenden und eine Klage einlegen. Wende dich hierzu an eine Rechtsanwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle. In besonders dringenden Fällen kann parallel zum Widerspruch zusätzlich ein begründeter Eilantrag beim Sozialgericht eingereicht werden.
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In Art. 12 Aufnahme-Richtlinie (Aufn-RL) steht, dass die Behörden, die für die Unterbringung der Asylsuchenden zuständig sind, die Familieneinheit wahren müssen. Dabei steht das Kindeswohl im Vordergrund. Familien im Asylverfahren haben laut § 51 AsylG das Recht, gemeinsam an einem Ort zu leben. Wenn deine Kinder oder dein Ehepartner/Ehepartnerin an einem anderen Ort in Deutschland leben, kannst du einen “Umverteilungsantrag” stellen.
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Schwangere Asylsuchende haben besondere Rechte. Dazu gehört zum Beispiel ein “Mehrbedarf”, den das Sozialamt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezahlen muss. Dafür braucht es aber einen Nachweis über die Schwangerschaft. Wenn du Fragen zur Schwangerschaft hast, kannst du diese Nummer anrufen: 0800 4040020. Hier wird dir auf verschiedenen Sprachen geholfen. Oder du fragst eine Beratungsstelle, die auf die Fragen von Asylsuchenden spezialisiert ist. Im AMBA-Netzwerk gibt es Beratung für Frauen. Das Netzwerk betreibt Frauenzentren in den Erstaufnahmeeinrichtungen in Niedersachsen. Dort kannst du deine Fragen stellen und Wünsche äußern.
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In §4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) wird festgehalten, dass Schutzimpfungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten für Asylsuchende angeboten werden müssen. Dafür richten sich Menschen im Asylverfahren an das Sozialamt in der Kommune, wenn sie keine Gesundheitskarte haben. Menschen in der Erstaufnahmeeinrichtung fragen beim Arzt/Ärztin nach, die direkt in der Erstaufnahmeeinrichtung arbeiten. Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung Bundesgesundheitsministerium
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Wenn du schon 18 Monate Asylbewerberleistungen erhältst, kannst du nach § 2 AsylbLG Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen. Diese Regelung ermöglicht einen Leistungsbezug auf höherem Niveau. Du erhältst eine Versichertenkarte und kannst alle Leistungen der von dir gewählten Krankenkasse in Anspruch nehmen. Die Krankenhasse holt sich die Kosten vom Sozialamt zurück. Einige Kosten übernimmt die Krankenkasse nicht, wie zum Beispiel Brillen, nicht verschreibungspflichtige Medikamente, Dolmetscher- und Fahrtkosten. Für Kinder gelten Ausnahmen.
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Die Anhörung auf Asyl (“Interview”) findet beim BAMF statt. Das BAMF ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Ein Anhörer oder eine Anhörerin stellt Fragen zu den Gründen der Flucht. Mit den Informationen aus der Anhörung entscheidet das BAMF über den Asylantrag. Bei Kindern und Jugendlichen wird die Anhörung durch “Sonderbeauftragte” durchgeführt. Sie sind auf extra für die Befragung von jungen Menschen geschult. Sie sollen auf die Besonderheiten von jungen Menschen achten. Wenn Asylsuchende unter 18 Jahre alt sind, wird automatisch ein spezielles Asylverfahren für Minderjährige durchgeführt. Dafür braucht es keinen extra Antrag. Besondere Gründe wie eine Verfolgung wegen des Geschlechts oder der Sexualität sollten dem BAMF besser schon vor der Anhörung mitgeteilt werden. Ein Beispiel: Wenn ein minderjähriges Mädchen eine weibliche Genitalverstümmelung erlebt hat oder diese angedroht wurde, kann eine weibliche Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Gewalt und unbegleitete Minderjährige beantragt werden. Und es kann eine weibliche Übersetzerin beantragt werden. Das BAMF hat laut EU-Vorgaben die Pflicht, auf solche Bedürfnisse angemessen zu reagieren. Dafür ist wichtig, dass die Informationen bereits vor der Anhörung auf Asyl beim BAMF vorliegen bzw. mitgeteilt werden. Weitere Informationen gibt es auf der Website von BumF oder bei Beratungsstellen wie IBIS e.V.
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In §25 des Asylgesetzes (AsylG) gibt es Informationen zur Anhörung beim BAMF. Hier steht, dass du einen “Beistand” mitbringen darfst. Das BAMF kann die Anhörung allerdings “auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt”. Das gilt aber nicht, ”wenn der Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt” (zum Beispiel wegen Krankheit). Ein Beistand kann dich in deiner Anhörung auf Asyl unterstützen. Die Person kann auf Unklarheiten oder Missverständnisse hinweisen. Beispielsweise bei der Übersetzung. Außerdem kann er oder sie dir Sicherheit geben, wenn du über belastende Erfahrungen sprichst. Aber ein Beistand kann und sollte nicht deine Fluchtgeschichte erzählen. Wenn ein Beistand ohne Abmachung etwas beim Bundesamt erzählt, kann es zu Widersprüchen kommen. Deshalb solltest du mit deinem Beistand vor der Anhörung darüber reden, wobei genau du Unterstützung brauchst und wo für dich die Grenzen der Hilfe sind. Das BAMF solltest du vor der Anhörung informieren, wenn ein Beistand mitkommt. Du kannst dafür zum Beispiel eine E-Mail schreiben und den Namen sowie die Adresse von deinem Beistand nennen.
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Das Asylbewerberleistungsgesetz (§§4 und 6 AsylbLG) regelt die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden in Deutschland. Asylsuchende haben Anspruch auf medizinische Behandlungen bei akuten Erkrankungen, einschließlich zahnärztlicher Hilfe und sonstiger erforderlicher Leistungen, wenn sie mit Schmerzen verbunden oder für die Gesundheit unverzichtbar sind. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, wenn dies in dringenden Fällen “unaufschiebbar” ist. Das Sozialamt ist dafür verantwortlich, Anträge für die medizinische Behandlung zu bearbeiten. Wenn es zu Problemen bei der Bewilligung einer gesundheitlichen Behandlung kommt und das Sozialamt eine Behandlung ablehnt, kann Widerspruch eingereicht werden und in dringenden Fällen zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht. Asylsuchende haben das Recht, Entscheidungen vom Sozialamt überprüfen zu lassen. Am besten ist, wenn ein Antrag immer schriftlich gestellt wird. Wichtig ist auch, eventuell vorhandene Nachweise, die die Behandlungsbedürftigkeit bestätigen, dem Antrag beizufügen.
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Wenn ein Asylantrag durch das BAMF abgelehnt wird, enthält der Bescheid eine sogenannte “Rechtsmittelbelehrung”. Darin steht, welches Verwaltungsgericht bei einer Klage zuständig ist. Und es ist auch angegeben, wie viel Zeit es bis zum Ablauf der Klagefrist gibt. Das ist unterschiedlich. Bei manchen Ablehnungen ist es nur eine Woche. Theoretisch kann sich jede Person im Verwaltungsgerichtsverfahren selbst gegenüber dem BAMF bei einer Klage vertreten. Doch das ist rechtlich kompliziert. Am einfachsten ist, sich Informationen bei einer Beratungsstelle zu holen und sich die Rechte im Klageverfahren erklären zu lassen. Dort kann auch besprochen werden, ob eine anwaltliche Vertretung sinnvoll ist. Über die Kosten eines Verwaltungsgerichtsverfahrens kannst du dich bei der Beratungsstelle oder bei einer Anwaltskanzlei informieren.
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Wenn du während deines Asylverfahrens einen Transfer hast („Zuweisung“, „Verteilung“), musst du dem BAMF schriftlich deine neue Adresse mitteilen. Sonst kann es passieren, dass wichtige Post – zum Beispiel die Einladung für das Interview („Anhörung“) – zu spät bei dir ankommt.