In §25 des Asylgesetzes (AsylG) gibt es Informationen zur Anhörung beim BAMF. Hier steht, dass du einen “Beistand” mitbringen darfst. Das BAMF kann die Anhörung allerdings “auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt”. Das gilt aber nicht, ”wenn der Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt” (zum Beispiel wegen Krankheit).
Ein Beistand kann dich in deiner Anhörung auf Asyl unterstützen. Die Person kann auf Unklarheiten oder Missverständnisse hinweisen. Beispielsweise bei der Übersetzung. Außerdem kann er oder sie dir Sicherheit geben, wenn du über belastende Erfahrungen sprichst.
Aber ein Beistand kann und sollte nicht deine Fluchtgeschichte erzählen. Wenn ein Beistand ohne Abmachung etwas beim Bundesamt erzählt, kann es zu Widersprüchen kommen. Deshalb solltest du mit deinem Beistand vor der Anhörung darüber reden, wobei genau du Unterstützung brauchst und wo für dich die Grenzen der Hilfe sind.
Das BAMF solltest du vor der Anhörung informieren, wenn ein Beistand mitkommt. Du kannst dafür zum Beispiel eine E-Mail schreiben und den Namen sowie die Adresse von deinem Beistand nennen.