Wenn dir ärztliche Hilfe, Heil- oder Hilfsmittel verweigert werden, besteht die Möglichkeit beim Sozialamt Widerspruch einzulegen (§ 4a Nds. AG SGG). Dann muss die Entscheidung noch einmal überprüft werden. Dafür hast du einen Monat Zeit. Hast du einen schriftlichen Bescheid erhalten, steht an dessen Ende in einer Rechtsmittelbelehrung die Frist. In der Rechtsmittelbelehrung ist ein Hinweis enthalten, bei welcher Stelle du den Widerspruch einlegen musst. Beratungsstellen helfen dir dabei einen schriftlichen Widerspruch zu verfassen. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, kannst du dich an das Sozialgericht wenden und eine Klage einlegen. Wende dich hierzu an eine Rechtsanwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle. In besonders dringenden Fällen kann parallel zum Widerspruch zusätzlich ein begründeter Eilantrag beim Sozialgericht eingereicht werden.
Wusstest du? Savais-tu? Did you know?
Artikel 52 und 53 der Istanbul-Konvention verpflichten alle Vertragsstaaten zu kurz- und langfristige Schutzmaßnahmen für Asylsuchende, die von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind. In Deutschland werden diese Rechte durch das Gewaltschutzgesetz