Wusstest du? Savais-tu? Did you know? 

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Wenn du minderjährig (unter 18 Jahre alt) und nach Deutschland geflohen bist, bekommst du besondere Unterstützung.

Dazu gehört eine Betreuung durch eine/n Vormund/Vormünderin.

Mit dieser Person kannst du über deine Rechte sprechen. Oft ist es gut, zusätzlich mit einer Beratungsstelle über deine Fluchtgründe zu reden und die Anhörung auf Asyl vorzubereiten. Manchmal ist es sinnvoll, bis zur Volljährigkeit zu warten, bis ein Asylantrag gestellt wird. Manchmal ist es besser, den Asylantrag vor der Volljährigkeit zu stellen. Welche Entscheidung besser ist, kommt auf die Situation jeder Einzelperson an. Dafür ist es gut, die Beratung von einer Fachstelle zu besuchen.

Mehr Informationen findest du unter den folgenden Links:

Basiswissen Asyl

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Artikel 52 und 53 der Istanbul-Konvention verpflichten alle Vertragsstaaten zu kurz- und langfristige Schutzmaßnahmen für Asylsuchende, die von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind. In Deutschland werden diese Rechte durch das Gewaltschutzgesetz

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Wenn dir ärztliche Hilfe, Heil- oder Hilfsmittel verweigert werden, besteht die Möglichkeit beim Sozialamt Widerspruch einzulegen (§ 4a Nds. AG SGG). Dann muss die Entscheidung noch einmal überprüft werden. Dafür

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Wenn du schon 18 Monate Asylbewerberleistungen erhältst, kannst du nach § 2 AsylbLG Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen. Diese Regelung ermöglicht einen Leistungsbezug auf höherem Niveau. Du erhältst eine Versichertenkarte

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Asylsuchende und ihre Familien können Leistungen für Bildung und Teilhabe beanspruchen. Die Kosten werden über das Asylbewerberleistungsgesetz vom Sozialamt übernommen (§ 3 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §§ 34, 34a, 34b

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