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Medizinische Versorgung im Asylverfahren

Das BAMF stellt in seinem Konzept zur “Identifizierung vulnerabler Personen im Asylverfahren” fest:

Im Sinne von Artikel 21 der Aufnahmerichtlinie “ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung zu gewähren. Namentlich sollen Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen schweren Gewalttaten die Behandlung – insbesondere Zugang zu einer adäquaten medizinischen und psychologischen Behandlung oder Betreuung – erhalten, die in Anbetracht des ihnen zugefügten Schadens erforderlich ist (Art. 25 Abs. 1 Aufn-RL)”.

Die Finanzierung von psychologischer Behandlung/Therapie erfolgt aber nicht über das Asylgesetz – wofür das BAMF zuständig ist – sondern über das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Nach diesem Gesetz arbeiten die Sozialämter der Kommunen und die Landessozialämter in den Erstaufnahmeeinrichtungen, wenn es um die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden geht. Für psychologische/therapeutische Behandlungen kann ein Antrag von den Asylsuchenden gestellt werden. Das geht auch mit Hilfe durch eine Beratungsstelle -zum Beispiel einem Psychosozialen Zentrum. Therapie fällt unter “sonstige Leistungen” in dem Gesetz.

„Sonstige Leistungen“ sollen insbesondere gewährt werden, wenn sie für die Leistungsberechtigten im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.

Das BAMF erklärt dazu:

Im Zentrum der „sonstige Leistungen“ zur Sicherung der Gesundheit nach § 6 Abs. 1 AsylbLG stehen die Behandlung chronischer Erkrankungen und hierbei besonders Leistungen bei Behinderungen sowie (chronischer) psychischer und seelischer Erkrankungen. Das beinhaltet nach Ansicht des BAMF bspw. auch Psychotherapien (vgl. BAMF 2022: Die Identifizierung vulnerabler Personen im Asylverfahren, S. 6).

Die Problematik ist, dass es an Therapieplätzen mangelt und die Sozialämter das AsylbLG unterschiedlich auslegen. Bei Ablehnung eines Antrags auf Psychotherapie kann eine asylsuchende Person “Widerspruch” einlegen und die Entscheidung damit überprüfen lassen.

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