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Medizinische Versorgung im Asylverfahren

Das BAMF stellt in seinem Konzept zur โ€œIdentifizierung vulnerabler Personen im Asylverfahrenโ€ fest:

Im Sinne von Artikel 21 der Aufnahmerichtlinie โ€œist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschlieรŸlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung zu gewรคhren. Namentlich sollen Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen schweren Gewalttaten die Behandlung โ€“ insbesondere Zugang zu einer adรคquaten medizinischen und psychologischen Behandlung oder Betreuung โ€“ erhalten, die in Anbetracht des ihnen zugefรผgten Schadens erforderlich ist (Art. 25 Abs. 1 Aufn-RL)โ€.

Die Finanzierung von psychologischer Behandlung/Therapie erfolgt aber nicht รผber das Asylgesetz – wofรผr das BAMF zustรคndig ist – sondern รผber das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Nach diesem Gesetz arbeiten die Sozialรคmter der Kommunen und die Landessozialรคmter in den Erstaufnahmeeinrichtungen, wenn es um die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden geht. Fรผr psychologische/therapeutische Behandlungen kann ein Antrag von den Asylsuchenden gestellt werden. Das geht auch mit Hilfe durch eine Beratungsstelle -zum Beispiel einem Psychosozialen Zentrum. Therapie fรคllt unter โ€œsonstige Leistungenโ€ in dem Gesetz.

โ€žSonstige Leistungenโ€œ sollen insbesondere gewรคhrt werden, wenn sie fรผr die Leistungsberechtigten im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlรคsslich, zur Deckung besonderer Bedรผrfnisse von Kindern geboten oder zur Erfรผllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.

Das BAMF erklรคrt dazu:

Im Zentrum der โ€žsonstige Leistungenโ€œ zur Sicherung der Gesundheit nach ยง 6 Abs. 1 AsylbLG stehen die Behandlung chronischer Erkrankungen und hierbei besonders Leistungen bei Behinderungen sowie (chronischer) psychischer und seelischer Erkrankungen. Das beinhaltet nach Ansicht des BAMF bspw. auch Psychotherapien (vgl. BAMF 2022: Die Identifizierung vulnerabler Personen im Asylverfahren, S. 6).

Die Problematik ist, dass es an Therapieplรคtzen mangelt und die Sozialรคmter das AsylbLG unterschiedlich auslegen. Bei Ablehnung eines Antrags auf Psychotherapie kann eine asylsuchende Person โ€œWiderspruchโ€ einlegen und die Entscheidung damit รผberprรผfen lassen.

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