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Menschen mit besonderen Schutzbedarfen

In EU-Vorgaben ist festgehalten, dass Menschen mit besonderen Schutzbedarfen spezielle Rechte im Aufnahme- und Asylsystem haben sollen. Deutschland muss diese Vorgabe einhalten. Besonders schutzbedürftige Asylsuchende umfassen – das ist aber nicht abschließend – (unbegleitete) Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen ab 65 Jahren, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Betroffene von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit schweren psychischen Erkrankungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie zum Beispiel Betroffene von weiblicher Genitalverstümmelung. Geregelt ist das in Artikel 21 AufnahmeRL.

Um sicherzugehen, dass diese Asylsuchenden ihr Asylverfahren unter fairen Bedingungen durchlaufen, soll zusätzliche staatliche Unterstützung gewährt werden. Zudem müssen Betroffene vor neuen Gewalterfahrungen geschützt werden. Deshalb wurde in der Aufnahmerichtlinie festgehalten: EU-Mitgliedsländer müssen Verfahren haben, eine besondere Schutzbedürftigkeit festzustellen und abhängig von den jeweiligen besonderen Bedarfen Unterstützung anbieten (Art. 22 AufnahmeRL).

Das AMBA-Netzwerk hat die Aufgabe, Asylsuchende über ihre Rechte bei besonderen Schutzbedarfen aufzuklären und mit den staatlichen Einrichtungen in den Austausch über die Systeme zur Identifizierung von besonderen Schutzbedarfen zu gehen. Hierbei geht es auch um Gewaltschutz für alleinreisende Frauen oder Opfer von Menschenhandel. Asylsuchende können eine Person aus dem AMBA-Netzwerk anrufen, um eine erste Auskunft über die verschiedenen Angebote rund um die Sonderrechte von besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden zu erhalten.

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