Die Verfolgung aufgrund des Geschlechts oder der Sexualität ist ein Grund für Flüchtlingsschutz. Grundlage dafür ist die Genfer Flüchtlingskonvention. Deutschland hat die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet. Und die Vorgabe wurde in das Asylgesetz übernommen. Das BAMF muss also anhand der Angaben im Asylverfahren (mündliche Information und Beweise) prüfen, ob eine Gefahr für die Person in ihrem Herkunftsland droht bzw. bei Rückkehr drohen würde.
Schutzgründe können beispielsweise sein: Gewalterlebnisse aufgrund einer Homosexualität, Genitalverstümmelung, Zwangsehe, sexuelle Ausbeutung, Vergewaltigung, Folter. Asylsuchende, die derartige Erfahrungen durchlebten oder diese ihnen angedroht wurden, gelten als besonders schutzbedürftig, laut EU-Richtlinien. Das BAMF muss also bei Kenntnis auf die besonderen Bedürfnisse dieser Personengruppen achten, beispielsweise durch den Einsatz von Sonderbeauftragten, die auf die Anhörung vulnerabler Personen geschult worden sind. Dafür muss dem BAMF aber vorher bekannt gemacht worden sein, dass eine Vulnerabilität vorliegt.