Das Sozialamt übernimmt für Asylsuchende die “angemessene” Miete, inklusive Heizkosten und Warmwasser, sobald sie von der Erstaufnahme in eine Kommune gezogen sind. Stromkosten werden nicht abgedeckt (§ 2 AsylbLG; § 35 SGB XII.).
Bei besonderen Bedürfnissen, wie bei Alleinerziehenden, Schwangeren, Kranken mit einer speziellen Ernährung und dauerhaft erwerbsunfähigen Schwerbehinderten mit Ausweis G kann der Regelsatz durch einen Mehrbedarfszuschlag erhöht werden.
In besonderen Fällen kann der Regelsatz durch Zuschlag des Mehrbedarfs erhöht werden, zum Beispiel bei:
- Alleinerziehenden
- Schwangeren ab der 13. Woche
- Kranken, die sich aus gesundheitlichen Gründen besonders kostenaufwendig ernähen müssen (Krebserkrankung, HIV oder schwere Magen-Darm-Erkrankungen)
- Dauerhaft erwerbsunfähigen und anerkannt Schwerbehinderten mit Ausweis G