Die Anhörung auf Asyl (“Interview”) findet beim BAMF statt. Das BAMF ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Ein Anhörer oder eine Anhörerin stellt Fragen zu den Gründen der Flucht. Mit den Informationen aus der Anhörung entscheidet das BAMF über den Asylantrag.
Bei Kindern und Jugendlichen wird die Anhörung durch “Sonderbeauftragte” durchgeführt. Sie sind auf extra für die Befragung von jungen Menschen geschult. Sie sollen auf die Besonderheiten von jungen Menschen achten. Wenn Asylsuchende unter 18 Jahre alt sind, wird automatisch ein spezielles Asylverfahren für Minderjährige durchgeführt. Dafür braucht es keinen extra Antrag.
Besondere Gründe wie eine Verfolgung wegen des Geschlechts oder der Sexualität sollten dem BAMF besser schon vor der Anhörung mitgeteilt werden. Ein Beispiel:
Wenn ein minderjähriges Mädchen eine weibliche Genitalverstümmelung erlebt hat oder diese angedroht wurde, kann eine weibliche Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Gewalt und unbegleitete Minderjährige beantragt werden. Und es kann eine weibliche Übersetzerin beantragt werden. Das BAMF hat laut EU-Vorgaben die Pflicht, auf solche Bedürfnisse angemessen zu reagieren. Dafür ist wichtig, dass die Informationen bereits vor der Anhörung auf Asyl beim BAMF vorliegen bzw. mitgeteilt werden.
Weitere Informationen gibt es auf der Website von BumF oder bei Beratungsstellen wie IBIS e.V.