IBIS e.V. hat eine neue Vorlage für einen „Meldebogen Vulnerabilitäten“ veröffentlicht. Das Dokument richtet sich an Beratungsstellen und soll dabei unterstützen, Hinweise auf besondere Schutzbedarfe von Asylsuchenden strukturiert an Asyl- und Aufnahmebehörden weiterzuleiten.
Die Vorlage kann individuell angepasst werden und berücksichtigt die ab 12.06.26 geltenden Kategorien der „Personen mit besonderen Bedürfnissen“ gemäß Art. 24 der EU-Aufnahmerichtlinie (2024/1346). Ziel ist es, Beratungsstellen ein praxisnahes Instrument zur Verfügung zu stellen, um ihre Dokumentation und internen Abläufe im Zuge des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) weiterzuentwickeln.
Im Kontext der GEAS-Reform wird dem Asylsystem ein neues Screening-System vorgelagert. Dieses wird nicht durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt. Stattdessen sollen die Screening-Strukturen bei der Bundespolizei geschaffen werden.
Die zuständige Behörde für das Screening kann im Meldebogen entsprechend angepasst werden. Das BAMF bleibt jedoch weiterhin verantwortlich für die Entscheidung über Asylanträge sowie für die materielle Schutzprüfung – auch im Rahmen der zukünftigen beschleunigten Grenzverfahren.
Das BAMF muss dabei spezielle Verfahrensgarantien einhalten, die sich u. a. aus der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348, der Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 sowie Dienstanweisungen ergeben. In diesem Sinne kann eine Meldung von Vulnerabilitäten hilfreich für Betroffene sein.
Für die Durchführung der Anhörung bedeutet dies insbesondere, dass:
- Überforderungs- und Traumatisierungseffekte möglichst vermieden werden müssen,
- besonders geschulte Anhörer:innen eingesetzt werden sollen,
- soweit erforderlich eine gleichgeschlechtliche Durchführung gewährleistet wird,
- eine qualitativ hochwertige, situationsangemessene Dolmetschung sichergestellt werden muss.
Vor diesen Hintergründen ist es wichtig, dass Hinweise auf Vulnerabilitäten sowohl während des Screenings als auch nach dem Screening aktiv an die zuständigen Behörden übermittelt werden.
Insbesondere deshalb, weil die Vulnerabilitätsprüfung im Screening nach der Screening‑Verordnung lediglich vorläufigen Charakter hat und manche besonderen Bedarfe erst im Verlauf des fortschreitenden Verfahrens auftreten oder mitgeteilt werden.
Außerdem kann für die zukünftige Zuweisung bzw. Herausnahme einer Person aus einem Grenzverfahren eine Vulnerabilität unter Umständen entscheidend sein (Art. 53 Abs. 2 Asylverfahrens-VO i.V.m. Art. 24 Aufn-RL), wenn für sie eine erforderliche Unterstützung im Grenzverfahren tatsächlich nicht gewährleistet werden kann.
Selbstverständlich kann eine solche Meldung nur unter den Voraussetzungen einer traumasensiblen Beratung sowie auf Grundlage einer schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person erfolgen.
Mit den Reformen des europäischen bzw. nationalen Asylsystems inkl. Screening, beschleunigtem Asylgrenzverfahren, Rückkehrgrenzverfahren, regulärem Asylverfahren und kurzen Screening- und Entscheidungsfristen auf Verwaltungsseite wird die frühzeitige Erhebung und Mitteilung von Vulnerabilitäten zur Sicherung von Garantien bei der Aufnahme/Verfahrensschritten umso bedeutender. Dafür bietet der „Meldebogen Vulnerabilitäten“ eine methodische Hilfestellung – und ist ab sofort auf unserer Homepage zu finden.