Wusstest du? Savais-tu? Did you know?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wohnpflicht von maximal 18 Monaten in der Erstaufnahmeeinrichtung frรผher beendet werden.

Nach ยง 47 Abs. 1 S. 1 AsylG dรผrfen Asylsuchende mit minderjรคhrigen Kindern nur maximal bis zu sechs Monate verpflichtet werden, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Dies gilt auch fรผr Asylsuchende aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten.

Es gibt weitere Ausnahmen, die eine frรผhere Beendigung der Wohnpflicht ermรถglichen. Beispiele: bei Gefรคhrdung der รถffentlichen Gesundheit, besonderer Schutzbedรผrftigkeit oder akuter Bedrohung, wie sexueller Gewalt (ยง 49 Abs. 2 AsylG).

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