Wusstest du? Savais-tu? Did you know?

Das Sozialamt übernimmt für Asylsuchende die “angemessene” Miete, inklusive Heizkosten und Warmwasser, sobald sie von der Erstaufnahme in eine Kommune gezogen sind. Stromkosten werden nicht abgedeckt (§ 2 AsylbLG; § 35 SGB XII.).

Bei besonderen Bedürfnissen, wie bei Alleinerziehenden, Schwangeren, Kranken mit einer speziellen Ernährung und dauerhaft erwerbsunfähigen Schwerbehinderten mit Ausweis G kann der Regelsatz durch einen Mehrbedarfszuschlag erhöht werden.

In besonderen Fällen kann der Regelsatz durch Zuschlag des Mehrbedarfs erhöht werden, zum Beispiel bei:

  • Alleinerziehenden
  • Schwangeren ab der 13. Woche
  • Kranken, die sich aus gesundheitlichen Gründen besonders kostenaufwendig ernähen müssen (Krebserkrankung, HIV oder schwere Magen-Darm-Erkrankungen)
  • Dauerhaft erwerbsunfähigen und anerkannt Schwerbehinderten mit Ausweis G

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