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Asylsuchende haben nach § 6 AsylbLG Anspruch auf die Behandlung chronischer Erkrankungen, wenn die Behandlung unverzichtbar ist um die Gesundheit zu schützen. Auf Antrag beim Sozialamt wird geprüft, ob die Kosten als „sonstige Leistungen” nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übernommen werden. Es kann hierbei zu Problemen kommen, die Unverzichtbarkeit der Behandlung nachzuweisen.

Insbesondere Menschen, die Opfer von Menschenhandel sind, unter psychischen Störungen leiden oder Folter, Vergewaltigung oder sexuelle Gewalt erlitten haben, müssen laut Gesetz die Behandlung ihrer chronischen Erkrankungen erhalten. Sollten Asylsuchende Schwierigkeiten mit dem Nachweis oder eine Ablehnung einer Behandlung erhalten, können sie sich an eine anwaltliche Vertretung für Sozialrecht oder an eine spezialisierte Beratungsstelle für Asylsuchende wenden.

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