Das Asylbewerberleistungsgesetz (ยงยง4 und 6 AsylbLG) regelt die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden in Deutschland. Asylsuchende haben Anspruch auf medizinische Behandlungen bei akuten Erkrankungen, einschlieรlich zahnรคrztlicher Hilfe und sonstiger erforderlicher Leistungen, wenn sie mit Schmerzen verbunden oder fรผr die Gesundheit unverzichtbar sind. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, wenn dies in dringenden Fรคllen โunaufschiebbarโ ist.
Das Sozialamt ist dafรผr verantwortlich, Antrรคge fรผr die medizinische Behandlung zu bearbeiten. Wenn es zu Problemen bei der Bewilligung einer gesundheitlichen Behandlung kommt und das Sozialamt eine Behandlung ablehnt, kann Widerspruch eingereicht werden und in dringenden Fรคllen zusรคtzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht. Asylsuchende haben das Recht, Entscheidungen vom Sozialamt รผberprรผfen zu lassen. Am besten ist, wenn ein Antrag immer schriftlich gestellt wird. Wichtig ist auch, eventuell vorhandene Nachweise, die die Behandlungsbedรผrftigkeit bestรคtigen, dem Antrag beizufรผgen.