Das Asylbewerberleistungsgesetz (§§4 und 6 AsylbLG) regelt die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden in Deutschland. Asylsuchende haben Anspruch auf medizinische Behandlungen bei akuten Erkrankungen, einschließlich zahnärztlicher Hilfe und sonstiger erforderlicher Leistungen, wenn sie mit Schmerzen verbunden oder für die Gesundheit unverzichtbar sind. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, wenn dies in dringenden Fällen “unaufschiebbar” ist.
Das Sozialamt ist dafür verantwortlich, Anträge für die medizinische Behandlung zu bearbeiten. Wenn es zu Problemen bei der Bewilligung einer gesundheitlichen Behandlung kommt und das Sozialamt eine Behandlung ablehnt, kann Widerspruch eingereicht werden und in dringenden Fällen zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht. Asylsuchende haben das Recht, Entscheidungen vom Sozialamt überprüfen zu lassen. Am besten ist, wenn ein Antrag immer schriftlich gestellt wird. Wichtig ist auch, eventuell vorhandene Nachweise, die die Behandlungsbedürftigkeit bestätigen, dem Antrag beizufügen.