Am 31.10.2024 trat das das „Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems“ in Kraft. Dieses Gesetz enthält im Rahmen des sogenannten „Sicherheitspakets“ Änderungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht sowie im Asylbewerberleistungsgesetz. Dazu gehört der unter anderem der Ausschluss von AsylbLG-Leistungen in „Dublin-Fällen“ und Neuregelungen zum Ausschluss von bestimmtem Personen vom Flüchtlingsschutz. Die neuen Regelungen sind zum Teil hochumstritten. Insbesondere der Leistungsausschluss von “Dublin-Fällen” ist unserer Ansicht nach europarechtswidrig und verfassungswidrig – weil das menschenrechtlich gebotene Existenzminimum ausgehöhlt wird. Bereits jetzt wird auf höchster gerichtlicher Ebene geklärt, inwiefern Leistungskürzungen nach §1a, Abs. 7 AsylbLG bzw. die Streichung von Leistungen, die das Existenzminimum decken, die Menschenwürde verletzen. Es stellt sich auch die Frage, inwiefern die Verhinderung von soziokultureller Teilhabe die Innere Sicherheit verbessern soll.
Mehr Informationen zum Sicherheitspaket und den damit einhergehenden Änderungen finden Sie auf asyl.net oder in der Kommentierung von der GGUA (Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. aus Münster).