Wusstest du? Savais-tu? Did you know?

Herkunftssprachlicher Infopost

In Art. 12 Aufnahme-Richtlinie (Aufn-RL) steht, dass die Behörden, die für die Unterbringung der Asylsuchenden zuständig sind, die Familieneinheit wahren müssen. Dabei steht das Kindeswohl im Vordergrund.

Familien im Asylverfahren haben laut § 51 AsylG das Recht, gemeinsam an einem Ort zu leben.

Wenn deine Kinder oder dein Ehepartner/Ehepartnerin an einem anderen Ort in Deutschland leben, kannst du einen “Umverteilungsantrag” stellen.

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