Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stoppt alle freiwilligen Integrationszulassungen nach §44 Abs. 4 AufenthG

IBIS e.V. kritisiert die Entscheidung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, den freiwilligen Zugang zu Integrationskursen zu stoppen!

Unsere IBIS-Akademie bietet Integrationskurse an und weiß aus eigener Erfahrung, wie wichtig die Kurse für die Menschen, ihre Teilhabe und die Wirtschaft sind.

Bundesweit betrifft die Streichung aktuell etwa 130.000 Menschen. Für sie hat dies schwerwiegende Folgen: Ihre Integrationsbemühungen werden gehemmt, ihre Teilhabe auf dem Arbeitsmarkt wird eingeschränkt. Für viele Ausbildungsplätze braucht es mindestens ein B2-Sprachniveau.

Besonders Unionsbürger*innen, Geflüchtete aus der Ukraine, Menschen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und Personen mit einer Ermessensduldung (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG, z. B. Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung) sind davon betroffen.

Für die Betroffenen und die Wirtschaft ergibt der Zulassungsstop keinen Sinn. Die wirtschaftlichen und sozialen und wirtschaftlichen Folgekosten dürften die Einsparungen um ein vielfaches überschreiten. Dabei hatte die Bundesregierung sich in ihren Koalitionsverhandlungen noch auf eine Ausweitung des Etats geeinigt. Die Entscheidung des Innenministers Dobrindt (CSU) ist daher integrationspolitisch überhaupt nicht nachvollziehbar und für den sozialen Zusammenhalt schädlich. Die Menschen sollen sich dem Innenministerium zufolge integrieren – aber ohne ihnen Integrationschancen zu ermöglichen – was für ein fatales Signal! Als Einwanderungsland sollte Deutschland die Hürden für gesellschaftliche und wirtschaftliche Teilhabe senken, den Arbeitsmarktzugang erleichtern und damit die Wirtschaft stärken.

Dazu gehört auch die weitere Förderung der Integrationschancen über die Finanzierung von freiwilligen Integrationskursen nach § 44 Abs. 4 AufenthG.

Rechtlich ist die Streichung zudem hoch problematisch. Sie dürfte nicht haltbar sein, da sie dem Diskriminierungsverbot für Unionsbürger*innen aus Art. 18 AEUV und dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 24 Abs. 1 der Unionsbürger*innen-Richtlinie (RL 2004/38/EG) widerspricht.

Außerdem widerspricht die Streichung des freiwilligen Zugangs ab Inkrafttreten der GEAS-Reform im Juni 2026 dem Art. 18 der neuen EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2024/1346), wenn Asylsuchende keinen (kostenlosen) Zugang mehr zum Integrationskurs haben.

Andere Zugangswege zum Integrationskurs:

  • Zulassung des Jobcenters (gem. § 5a IntV ) für Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 oder Geflüchtete aus der Ukraine mit § 24 AufenthG bzw. der entsprechenden Fiktionsbescheinigung sowie Unionsbürger*innen, die im Leistungsbezug nach SGB II sind
  • Verpflichtung durch das Jobcenter (§ 44a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG)
  • Verpflichtung durch das Sozialamt bzw. die Bezirksregierung (gem. § 44a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Ermessensduldung sowie (in ganz wenigen Fällen) mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die im Leistungsbezug nach AsylbLG sind.
  • Verpflichtung durch die Ausländerbehörde (gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG )

Teilen:
Facebook
X
LinkedIn
Threads

Jetzt zum Newsletter anmelden

Name
Datenschutz

Weitere interessante Artikel:

Anstehende Veranstaltungen

Wir unterstützen Sie bei Ihrer Suche

Suche

Ihre Spende für Menschenrechtsarbeit

Heute zählt deine Spende doppelt!