Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trat 2006 in Kraft. Es regelt den Schutz vor Diskriminierung. Seit Inkrafttreten wurde das AGG inhaltlich nicht verändert. 2016 wurde es schließlich überprüft. Die Untersuchung ergab, dass das Gesetz rechtlich und im Hinblick auf die praktische Umsetzung verbessert werden muss, denn viele Formen der Diskriminierung werden bisher noch nicht vom AGG abgedeckt.
Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung Ferda Ataman schlägt eine Reform des AGG vor, die 19 Maßnahmen beinhaltet. Die Maßnahmen sind unter anderem:
Die Erweiterung der Diskriminierungsmerkmale in § 1 AGG um „Staatsangehörigkeit“, „sozialer Status“ und „familiäre Fürsorgeverantwortung“. Bis jetzt lauten die Merkmale „Rasse“, „ethnische Herkunft“, „Geschlecht“, „Religion“, „Weltanschauung“, „Behinderung“, „Alter“, und „sexuelle Identität“. Die Formulierung „aus Gründen der Rasse“ soll ersetzt werden durch „aufgrund rassistischer Zuschreibungen“.
Die Erleichterung von Klagemöglichkeiten: Auch Antidiskriminierungsverbände und die Antidiskriminierungsstelle sollen klagen dürfen. Die Fristen, in denen Menschen Ansprüche wegen Diskriminierung fordern dürfen, sollen von 2 auf 12 Monate verlängert werden.
Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs in § 2 AGG auf staatliches Handeln: z. B. der Bundespolizei, des Jobcenters oder gesetzlicher Renten- und Krankenversicherungen. Bisher regelt das AGG nur Diskriminierungen im Rechtsverkehr zwischen Privaten, wie im Arbeitsleben und bei sogenannten Massengeschäften in der Privatwirtschaft.
Das Grundlagenpapier, in dem Ferda Ataman die Maßnahmen für die Reform vorschlägt, finden Sie hier.
Wenn Sie selbst Diskriminierung erfahren haben, dann melden Sie sich gerne bei der Antidiskriminierungsberatung von IBIS e.V.
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