Die Verfolgung aufgrund des Geschlechts oder der Sexualitรคt ist ein Grund fรผr Flรผchtlingsschutz. Grundlage dafรผr ist die Genfer Flรผchtlingskonvention. Deutschland hat die Genfer Flรผchtlingskonvention unterzeichnet. Und die Vorgabe wurde in das Asylgesetz รผbernommen. Das BAMF muss also anhand der Angaben im Asylverfahren (mรผndliche Information und Beweise) prรผfen, ob eine Gefahr fรผr die Person in ihrem Herkunftsland droht bzw. bei Rรผckkehr drohen wรผrde.
Schutzgrรผnde kรถnnen beispielsweise sein: Gewalterlebnisse aufgrund einer Homosexualitรคt, Genitalverstรผmmelung, Zwangsehe, sexuelle Ausbeutung, Vergewaltigung, Folter. Asylsuchende, die derartige Erfahrungen durchlebten oder diese ihnen angedroht wurden, gelten als besonders schutzbedรผrftig, laut EU-Richtlinien. Das BAMF muss also bei Kenntnis auf die besonderen Bedรผrfnisse dieser Personengruppen achten, beispielsweise durch den Einsatz von Sonderbeauftragten, die auf die Anhรถrung vulnerabler Personen geschult worden sind. Dafรผr muss dem BAMF aber vorher bekannt gemacht worden sein, dass eine Vulnerabilitรคt vorliegt.