IBIS e.V. kritisiert Änderungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht durch das “Sicherheitspaket”

Am 31.10.2024 trat das das “Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems” in Kraft. Dieses Gesetz enthält im Rahmen des sogenannten “Sicherheitspakets” Änderungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht sowie im Asylbewerberleistungsgesetz. Dazu gehört der unter anderem der Ausschluss von AsylbLG-Leistungen in “Dublin-Fällen” und Neuregelungen zum Ausschluss von bestimmtem Personen vom Flüchtlingsschutz. Die neuen Regelungen sind zum Teil hochumstritten. Insbesondere der Leistungsausschluss von “Dublin-Fällen” ist unserer Ansicht nach europarechtswidrig und verfassungswidrig – weil das menschenrechtlich gebotene Existenzminimum ausgehöhlt wird. Bereits jetzt wird auf höchster gerichtlicher Ebene geklärt, inwiefern Leistungskürzungen nach §1a, Abs. 7 AsylbLG bzw. die Streichung von Leistungen, die das Existenzminimum decken, die Menschenwürde verletzen. Es stellt sich auch die Frage, inwiefern die Verhinderung von soziokultureller Teilhabe die Innere Sicherheit verbessern soll.

Mehr Informationen zum Sicherheitspaket und den damit einhergehenden Änderungen finden Sie auf asyl.net oder in der Kommentierung von der GGUA (Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. aus Münster).

Teilen:

Mehr Beiträge

Nachhilfe geben bei der IBIS-Lernförderung

Jetzt bei der IBIS-Lernförderung bewerben – und als Lernpat_in Kindern und Jugendlichen aus aller Welt durch Nachhilfe weiterhelfen! Lust auf wertvolle Erfahrungen neben dem Lehramt-, Pädagogik-, Sonderpädagogik- oder DaF/DaZ-Studium? Das

Nikolaus-Spendenaktion

Am 6. Dezember zählt jede Spende doppelt! Wir brauchen eure tatkräftige Unterstützung. Wir sammeln Spenden für Beratung und Therapie bei uns im Psychosozialen Zentrum. Unser Vereinsprojekt findet ihr auf der

Wusstest du? Savais-tu? Did you know?

Das Sozialamt übernimmt für Asylsuchende die “angemessene” Miete, inklusive Heizkosten und Warmwasser, sobald sie von der Erstaufnahme in eine Kommune gezogen sind. Stromkosten werden nicht abgedeckt (§ 2 AsylbLG; §

Wusstest du? Savais-tu? Did you know?

Asylsuchende haben nach § 6 AsylbLG Anspruch auf die Behandlung chronischer Erkrankungen, wenn die Behandlung unverzichtbar ist um die Gesundheit zu schützen. Auf Antrag beim Sozialamt wird geprüft, ob die

Anstehende Veranstaltungen

Wir unterstützen Sie bei Ihrer Suche

Suche

Ihre Spende für Menschenrechtsarbeit

Heute am 06.12. zählt jede Spende doppelt